Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Maßnahme, um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit dem Memento zu verknüpfen, dieses in Zukunft zu unterlassen. Abmahnungen können durch den Arbeitgeber oder auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Abmahnung jedoch durch den Arbeitgeber, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung differenziert sich dabei signifikant durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften von anderen Disziplinarmaßnahmen. In Abweichung zur Belehrung, Betriebsbuße und Co hat die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese kündigt direkt an, dass der Abgemahnte von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Und bitte beachten: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist rechtlich gesehen eine Abmahnung; unabhängig von der Bezeichnung des Dokuments. 

Abmahnung erhalten – Was nun?

Es gibt zahllose Modi, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder den Betriebsrat einschalten.

Eine vorschnelle Stellungnahme sollte der Abgemahnte sich unbedingt verkneifen, weil es weder hilfreich ist, impulsiv zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Dementgegen wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Anschuldigungen befasst.

Des Öfteren wird geraten, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es besser ist, nichts zu unternehmen. Eine gesichert zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie das aussichtsreichste Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Wird eine Abmahnung als angemessen anerkannt, braucht der Arbeitnehmer lediglich sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Sind die Dinge unklarer, ist es besser, externen Rat zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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