Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise bekommen ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern diese sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Völlig anders schaut es indessen aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Gleichwohl verliert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht gehörig um eine neue Stelle, können weitere Sperrzeiten folgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu geschaffen, Arbeitssuchenden eine Weile zu helfen, wodurch zuvörderst ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand, der selbst kündigt, weiß ja vorweg, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Aber auch durch kluges Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden werden. Hierzu gehört unstreitig, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung gemeinhin eine Entschuldigung auslangt.

Gesetzt den Fall, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das kann bloß schriftlich erledigt werden und in diesem Zusammenhang können auch nochmals die Kündigungsgründe klargestellt werden.

Sofern die Sperre trotzdem beibehalten wird, kann zumindest das Bürgergeld, häufig als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Freilich handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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