Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Kündigung herangezogen. Eine Kündigung benötigt selbstverständlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, ansonsten ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei hat das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Mit einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund bestehen. Der Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise Diebstahl, nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Kündigt ein Arbeitnehmer, erfordert es die Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Trotz allem muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Doch erfolgt die Kündigung dementgegen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen um einiges höher. Oft genug fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Gesetzt den Fall, dass ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss er angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für einige spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu zählen Behinderte, Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer genau drei Wochen. Ist diese Frist vorbei, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

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