Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind eine Weise der Vertragsbeendigung und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings ist in jedem Fall die Schriftform vorgeschrieben. Dieser große gestalterische Spielraum wird im Arbeitsrecht auch dafür verwendet, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zu verfügen. Das häufigste Motiv der Arbeitgeber Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, dadurch einen bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers auszuschalten.

Soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Also setzt das voraus, dass sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Da ein Aufhebungsvertrag insbesondere für den Arbeitnehmer mit erheblichen Nachteilen einher geht, sollte er diesen nicht zu eilig unterzeichnen.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Arbeitgeber haben einen deutlich größeren Nutzen: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.

Die möglichen Risiken halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen unvermeidlich, hinzu kommt manchmal noch eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Minuspunkte für den Arbeitnehmer sind möglicherweise beträchtlich: Eventuell ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bestehende Kündigungsschutz entfällt, weiter kann das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist enden oder der Anspruch auf das Arbeitslosengeld unterliegt, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

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