Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – Was ist das?

Eine Kündigung im Arbeitsrecht ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Die Rechtsgültigkeit einer Kündigung hängt zweifellos von ihrer Wirksamkeit ab, welche indes an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, entsprechend müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Dabei lässt es sich zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung differenzieren. Dazu lässt sich zwischen Verdachts-, Änderungs- und Druckkündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung grundsätzlich ungültig. Aber es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer telefonisch kündigt und anschließend einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.

Ähnlich erhebliche Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz beschützt zahllose von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider gilt dieses Gesetz lediglich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und nur für länger als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für ausgewählte Personengruppen besteht darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Ausnahmslos nicht gekündigt werden dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates.

Nachdem Sie die Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Dortmund einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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