Urlaub
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Der Erholungsurlaub
Oft wird die Urlaubszeit zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Trotzdem befeuern sich am Thema Erholungsurlaub seit jeher arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Ab und an sind es nur durch Versehen entstandene Missverständnisse, oft genug geht es jedoch um beinharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern.
Um überflüssige Auseinandersetzungen auszuschließen, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen vonnöten. Gewöhnlich reicht ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Findet darin nichts, gilt für ausnahmslos jeden Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt
Zu Beginn muss der Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragt werden, wenn möglich zeitig, am besten gleich am Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, indes haben beide Optionen Vor- und Nachteile.
Nachstehend muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit gestatten. Die Befürwortung des Urlaubs sollte zeitnah erfolgen, dass der Beschäftigte diesen planen kann, doch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt.
Fürchtet der Beschäftigte eine Ablehnung seines Antrags, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller allein eine Klage beim Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist in jedem Fall abzuraten, denn diese führt wahrscheinlich unmittelbar zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Zur Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsgeld soll vor dem Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden.
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