Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Eine "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für eine "fristlose Kündigung". Freilich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut mit einem konkreten Exempel aufzeigen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag eigentlich unkündbar sind, notwendig. Jenen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begingen. Aus diesem Grunde erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt gültig ist eine fristlose Kündigung, so wie jede Andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Im Moment geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose Kündigung. Völlig egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen. Das betreffende Gesetz besagt dazu, sinngemäß, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indes alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Zugleich darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
 
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt werden, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Vorausgesetzt, es gibt einen Betriebsrat, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich.

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