Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn anderen Optionen für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus dem Blickwinkel der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, bekommt er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Der Aufhebungsvertrag hat also nur dann einen Sinn, sofern unverzüglich eine neue Stelle angetreten wird und hiernach der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigt und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile eines Aufhebungsvertrages finden sich ohne Zweifel großenteils auf Seiten des Arbeitgebers. Er entflieht mit diesem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen juristischen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt den damit ohne Zweifel auflaufenden Kosten.

Fast ebenso liegt die Sache, wenn der Beschäftigte wegen einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch durchaus im Sinne eines Mitarbeiters sein, der Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter zu entgehen.

Weil normalerweise der Nutzen eines Aufhebungsvertrages eindeutig beim Arbeitgeber liegt, hat der Arbeitnehmer erst einmal kaum ein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Genau daher sind Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot sowie dem Angebot ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis anzufertigen verbunden.

Indessen sollten Arbeitnehmer sich stets eine Bedenkzeit nehmen und einen Aufhebungsvertrag keineswegs voreilig signieren. Da sobald der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, gibt es kaum Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, ebendarum ist es grundsätzlich zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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