Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Grundsätzlich existiert tatsächlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer, den Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Wegen möglicher Kosten passiert das idealerweise schon zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Vorstellungen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Relativ oft begegnet man dem Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Sicher gibt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Generell ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine spezifische persönliche Untersuchung festzustellen, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung maßgeblich ist.
Die Höhe der Abfindung
Final wird die Höhe der Abfindung nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus mehreren Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte sind in der Lage, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen durch ihre Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
Unter ganz bestimmten Bedingungen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein zu der Angelegenheit hinzugezogener Rechtsanwalt wird eine solche Möglichkeit selbstverständlich regelmäßig in Betracht ziehen. Ebenfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.
Besonders dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu realisieren. Dabei gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der tatsächliche Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – gebotenes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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